Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2014 - L 15 AS 181/14 PKH |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verfahrensgang
- SG Osnabrück, 17.04.2014 - S 37 AS 687/11
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2014 - L 15 AS 181/14 PKH
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BSG, 03.04.2001 - B 7 AL 14/01 B
Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2014 - L 15 AS 181/14
Um dies zu gewährleisten, muss sich der Antragsteller grundsätzlich bei jedem prozessual selbständigen - Antragsverfahren bei der Abgabe der Erklärung des Vordrucks erneut bedienen (vgl. BSG, Beschluss vom 3. April 2001 - B 7 AL 14/01 B; Sächsisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 4. März 2011 - L 7 AS 753/10 B ER).Von der Vorlage der Erklärung kann zwar abgesehen werden, wenn der Antragsteller auf eine bereits im vorausgegangenen Rechtszug abgegebene Erklärung Bezug nimmt und glaubhaft dartut, dass in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber den früheren Angaben eine Veränderung nicht eingetreten ist (BSG, Beschluss vom 3. April 2001 - B 7 AL 14/01 B).
- BFH, 18.03.2014 - III S 35/13
Keine PKH-Gewährung bei ausschließlicher Vorlage eines SGB II-Leistungsbescheides
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2014 - L 15 AS 181/14
Auf Unkenntnis können die Kläger sich nicht berufen, da sie sich über die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe selbst kundig machen müssen; die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. März 2014 - III S 35/13 (PKH); Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. August 1991 - 2 BvR 995/91; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/21). - BVerfG, 30.08.1991 - 2 BvR 995/91
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2014 - L 15 AS 181/14
Auf Unkenntnis können die Kläger sich nicht berufen, da sie sich über die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe selbst kundig machen müssen; die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. März 2014 - III S 35/13 (PKH); Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. August 1991 - 2 BvR 995/91; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/21).
- LSG Sachsen, 04.03.2011 - L 7 AS 753/10
Hartz IV: Keine zwei Kinderzimmer für zwei Kinder im Vorschulalter
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2014 - L 15 AS 181/14
Um dies zu gewährleisten, muss sich der Antragsteller grundsätzlich bei jedem prozessual selbständigen - Antragsverfahren bei der Abgabe der Erklärung des Vordrucks erneut bedienen (vgl. BSG, Beschluss vom 3. April 2001 - B 7 AL 14/01 B; Sächsisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 4. März 2011 - L 7 AS 753/10 B ER). - BGH, 07.10.2004 - V ZA 8/04
Wahrung der Rechtsmittelfrist durch die Prozesskostenhilfe beantragende Partei
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2014 - L 15 AS 181/14
Eine solche Bezugnahme genügt den Anforderungen jedoch nur, wenn die früher eingereichten Unterlagen ihrerseits ausreichen, um die Bedürftigkeit darzulegen (Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04). - BSG, 29.01.2013 - B 2 U 354/12 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf PKH-Bewilligung - keine hinreichende …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2014 - L 15 AS 181/14
Ein Rechtsmittelführer ist im Falle des Unvermögens zur Bestreitung der Kosten der Prozessführung nur dann ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert, wenn er innerhalb dieser Frist sowohl das Prozesskostenhilfegesuch als auch die auf dem vorgeschriebenen Vordruck abzugebende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], vgl. Beschlüsse vom 24. März 1999 - B 7 AL 46/99 B und vom 29. Januar 2013 - B 2 U 354/12 B). - BSG, 24.03.1999 - B 7 AL 46/99 B
Frist- und formgerechte Einreichung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2014 - L 15 AS 181/14
Ein Rechtsmittelführer ist im Falle des Unvermögens zur Bestreitung der Kosten der Prozessführung nur dann ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert, wenn er innerhalb dieser Frist sowohl das Prozesskostenhilfegesuch als auch die auf dem vorgeschriebenen Vordruck abzugebende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], vgl. Beschlüsse vom 24. März 1999 - B 7 AL 46/99 B und vom 29. Januar 2013 - B 2 U 354/12 B).